Im Museum bewundert, vor Gericht umstritten: Was macht aus einem Regal ein Kunstwerk?
Shownotes
In dem aktuellen Fall geht es um mehr als nur ein berühmtes Möbelstück: Der Bundesgerichtshof (BGH) und der Europäische Gerichtshof (EuGH) klären gemeinsam grundlegende Fragen zum Urheberrechtsschutz von Gebrauchsgegenständen. Wie verhalten sich Urheberrecht und Designschutz zueinander? Welche Rolle spielen die Absichten des Designers? Und was bedeutet es, wenn ein Objekt in einer Kunstsammlung landet? Wir nehmen euch mit in einen spannenden Rechtsstreit rund um das USM Haller System.
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00:00:01: Ein
00:00:10: herzliches Willkommen zu einer neuen Ausgabe von CF Podcast, genau mein Fall.
00:00:15: So der Sommer ist vorbei die Temperaturen fallen aber wir sind die Konstante Wir das heißt mein Kollege Dr.
00:00:22: Reinhard Fischer Hallo Reinhard.
00:00:25: Und ich, Michelle Kaminski!
00:00:26: Wir beschäftigen uns nämlich auch weiterhin mit neuen und spannenden Entscheidungen aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes.
00:00:34: Dabei bleiben wir uns insofern treu als wir heute wieder einen Fall besprechen den unsere Zuhörerin und ich noch nicht kenne, den du, Reinhart, uns aber jetzt vorstellen wirst.
00:00:45: Ich bin gespannt um was es geht.
00:00:47: Ja das geht wieder um ein... Aktuellen Fall des BGH, also aktuell heißt Juli.
00:00:55: Das ist
00:00:56: aktuell
00:00:57: in unserem Bereich?
00:00:58: Genau und es geht um einen Gegenstand.
00:00:59: da würde ich jetzt einfach mal behaupten dass du den heute schon gesehen hast.
00:01:02: Da bin ich sogar ganz sicher ob du den jetzt so wahrgenommen hast wie eine andere Frage.
00:01:09: Den Gegenstand
00:01:09: oder den Verhaltung?
00:01:12: Aber den Gegenstand habe ich dir mitgebracht... Auf deinem Z-Insist sind, genau.
00:01:17: Darfst du jetzt umdrehen und ...
00:01:21: Den habe ich schon mal gesehen!
00:01:23: Heute auch?
00:01:24: Heute auch schon, ja.
00:01:26: Dann beschreib doch mal für unsere Zuhörerinnen und Zuhöhrer was du siehst.
00:01:32: Ich sehe ein Regal oder Regalsystem Das ist mir bekannt als USM Hallerregal Denn die haben wir in unseren Räumlichkeiten Und haben wir teilweise auch zu Hause, insofern sehe ich die öfters.
00:01:47: In dem Fall ist das jetzt... Da sind ja diese modularen Systeme mit den polierten Stangen und verschiedenen Fächern, die man so modular zusammensetzen kann.
00:01:59: In diesem Fall ist es jetzt, weiß nicht ob es eine Wand ist, eine Variante wo unten zwei beschlossene Fächer sind, mit einem runden Knopf in der Mitte und oben zwei, also ein vier mal vier Systeme und oben Zwei nebeneinander, die offen sind Und das Ganze in grau-blau, dunkelgrau?
00:02:17: Ich glaube es ist blau.
00:02:18: Das Ausdruck ist ein bisschen... ich glaube es war blau aber es also weder spielt jetzt die konkrete Zusammensätze noch die Farbe direkt eine Rolle was du siehst wenn du die nächste Seite öffnest.
00:02:29: Also das was du jetzt gesehen hast war tatsächlich einen USM Halla Original Möbel und jetzt siehst Du was nämlich mal vorweg angegriffen wurde und beschreib doch da mal Was du da jetzt siehst.
00:02:45: Da sehe ich Systeme, die sehr ähnlich auf den ersten Blick aussehen zu dem Original was ich gerade beschrieben habe.
00:02:53: vor allem also ich sehe drei verschiedene Regalsystemen vor allem das erste weil es auch eben in der gleichen Konfiguration ist und gleich fast gleich ein.
00:03:01: Farbe zumindest sieht natürlich sehr ähnlich aus.
00:03:03: aber es hat auch eben diese Stahlstangen diese ründlichen diese kugelförmigen Verbindungselemente in der Mitte.
00:03:11: Dann die geschlossenen Varianten haben auch wieder diesen runden Stahlgriff in der Mitte.
00:03:18: Und dann haben wir da drunter noch eine einmal zwei Variante in weiß und darunter noch ne Variante mit Holz, entweder aus Holz oder mit einem Holz Holzfolie beklebt,
00:03:30: aber ein
00:03:32: Holzoptik
00:03:33: zumindest.
00:03:34: Das kenne ich jetzt von USM so nicht.
00:03:36: Aber der Rest dieses modulare System mit den Stangen und den kugelförmigen Verbindungselementen zwischen den Stachen und unten diesen habe ich glaube ich noch nicht beschrieben.
00:03:45: diese schwarzen Füße unten die sind ziemlich ähnlich.
00:03:48: also da muss ich mich schon anstrengen um überhaupt einen Unterschied zu finden.
00:03:53: um ehrlich zu sein
00:03:54: ist tatsächlich auch nicht ganz zufällig, aber da komme ich gleich zu, dass man eigentlich keinen Unterschied sieht.
00:03:59: Ja?
00:04:00: Denn es sind eventuell Originale die irgendwie bearbeitet wurden oder
00:04:05: so was?
00:04:06: Es sind keine Originale.
00:04:08: also das ist in der Tat jetzt die angegriffene Ausführungsform, aber ich erkläre gleich nochmal ein bisschen weiter warum's jetzt vielleicht kein Zufall ist, dass es nicht originalgetreu ist ja
00:04:19: oder der gleiche Zulieferer.
00:04:23: Und jetzt mach nochmal die nächste Seite auf.
00:04:27: Was siehst du da?
00:04:28: Da sehe ich jetzt anscheinend und offensichtlich die einzelnen Elemente des Systems, also einmal Bilder von diesen beschriebenen Stahlstangen, die den Rahmen bilden in verschiedenen Längen.
00:04:42: Dann haben wir da diese kugelförmigen Gelenke oder Verbindungselemente und dann die einzelnen Platten anscheinend in verschiedenen Farben vor und größen.
00:04:53: Ja, das sind auch die Einzelteile wie sie von dem Gegner angeboten wurden.
00:04:58: also auch das ist mit angegriffen.
00:05:00: Ich denke mal wenn, also wahrscheinlich hat jetzt jeder eine Vorstellung davon und wenn er es nicht hat dann gibt man einfach mal kurz USM-Halla bei Google ein.
00:05:09: Und dann sieht man tatsächlich wovon wir gerade gesprochen haben.
00:05:12: Wahrscheinlich hast du schon die Idee was... Also ich habe ja schon gesagt Angreifer ist halt der in den USM Haller Hersteller ist.
00:05:21: Der Gegner ist halt jemand, der diese Produkte anbietet die sehr ähnlich aussehen.
00:05:28: Willst du schon mal eine Vermutung äußern?
00:05:30: In welche Richtung das gehen könnte?
00:05:31: ja heute
00:05:32: also wie gesagt ich habe die beiden Vermutungen die eben geäußert hat er.
00:05:36: entweder sind es Wobei ich habe nicht verstanden, dass es keine Originale sind.
00:05:40: Aber das wäre meine eine Vermutung, dass ist vielleicht doch originale sind die von irgendwem gekauft wurden und dann irgendwie beklebt oder bearbeitet worden und wie mit dieser Holzoptik und wiederverkauft wurde und sich der Originalhersteller daran stört.
00:05:53: Oder es sind eben ziemlich exakte Nachwachungen, die einfach versucht wurden, exakt... das abzubilden.
00:06:03: Genau, es wird genau das angeboten.
00:06:04: aber die Frage ist natürlich also welches Recht könnte es dann hier gehen was möglicherweise verletztes?
00:06:09: Also jetzt da würde es wahrscheinlich um unzulässigen Wettbewerb gehen und die sklavische Nachahmung sozusagen.
00:06:18: Also darum geht's unter anderem.
00:06:20: tatsächlich ging es aber primär... ...das
00:06:23: Design
00:06:24: Ja, da war es wahrscheinlich abgelaufen.
00:06:29: Tatsächlich geht's hier noch mal um die Frage des Urheberrechtsschutzes.
00:06:33: auch
00:06:33: primär also aber in unlauterem Wettbewerb gehts tatsächlich auch.
00:06:38: wir haben die Entscheidung tatsächlich schonmal erwähnt als wir über die Entscheidung Wirkenstock gesprochen hatten weil da war gleichzeitig
00:06:47: Verfahren parallel oder?
00:06:48: Das Verfahren lief parallel.
00:06:50: Also es wurde auch bezug genommen auf diese USM-Hallerentscheidung, die auch anhängig war.
00:06:55: Deshalb haben wir das tatsächlich schon mal erwähnt.
00:06:56: aber jetzt haben wir's hier druckfrisch sozusagen.
00:06:59: also ist auch entschieden.
00:07:01: Genau ich werde jetzt mal so ein bisschen die Hintergründe und wie ist eigentlich das Verfahren gelaufen was eigentlich angegriffen dann mal aufbereiten.
00:07:09: Die Klägerin ist ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen, was Herstellerinnen unter der Bezeichnung USM Haller seit Jahrzehnten betriebenen modularen Möbelbausysteme isst.
00:07:24: Genau das System zeichnet sich durch hochglanzverkromte Rundrohre, die mittels kugelförbiger Verbindungsknoten zu einem Gestell zusammengesetzt sind aus.
00:07:34: Wobei verschiedene farbige Verschlussflächen aus Metall, die nennt man wohl Tablare eingesetzt werden können und man kann damit ein Korpus schaffen in beliebiger Kombination wo dann quasi diese einzelnen Elemente übereinander oder nebeneinander aufgebaut sind.
00:07:56: Ich hatte aber auch einen leichten Vorsprung, weil es einfach aus dem Urteil rauskopiert konnte.
00:08:00: Wichtig waren und das versuche ich jetzt um mal klar herauszuarbeiten.
00:08:04: also die Klärerin hat sich hier auf fünf wesentliche Gestaltungsmerkmale berufen, die das ausmachen dass eine ist eine beliebige Anzahl von rechtwinkeligen Korpussen, die über oder nebeneinander angebaut werden.
00:08:19: Das zweite Element sind dünne hochglanzverkromte Rohre, die an ihren Enden über hoch glanzverkomte kugelförmige Verbindungsknoten zu einem tragenden Gerüst in Quaderform verbunden sind.
00:08:31: In Klammern angegeben Raumgitterstruktur.
00:08:35: Das dritte Element ist der geringfügig größere Außendurchmesser der kugelförmigen Verbindungsknoten als der Durchmesser.
00:08:45: Das vierte Element sind Rohre und kugelförmige Verbindungsknotenstoßen unmittelbar aneinander.
00:08:52: Und das fünfte Merkmal sind innenliegende bündig anschließende metallene Trage- und Verschlussflächen an den Horizontalen, und vertikalen Seitenflächen der Korpusse die die Raumgitterstruktur nicht stören oder verkleiden.
00:09:06: Also das im Grunde, man hat mit diesen Hochglanz-Elementen einfach diese Gitterstruktur die durchgehend erhalten bleibt und dann Tablare eingebaut, die in den Korpus bilden.
00:09:17: Und eigentlich beliebig miteinander kombiniert werden können.
00:09:22: Die Beklagte war hier ein Unternehmen und auch ihr Geschäftsführer der ist mitverklagt worden.
00:09:31: Der bietet über einen Online Shop Ersatzteile oder ursprünglich zumindest, Ersatzteile und Erweiterungsteile für das USM Haller Möbelsystem an.
00:09:40: Also da ist es halt eben nicht zufällig weil ursprünlich war eigentlich der ein primäres Geschäftsinteresse für diese bestehenden USM-Hallersysteme Ersatteile anzubieten.
00:09:52: und dann ist es ja auch richtig
00:09:53: dass
00:09:53: ich das
00:09:54: technisch und optisch passen sozusagen
00:09:56: Genau.
00:09:57: Und in Form und auch überwiegend in Farbe haben die deshalb den originale Komponenten der Klägerin entsprochen, und zunächst gab es halt dieses reine Ersatzteilgeschäft was so stand ausdrücklich in Entscheidung von der Klärerin gar nicht beanstandet wurde.
00:10:12: also mit diesem Ersatzeilgeschäft haben sie sich wohl... Also hatten's wohl kein Problem.
00:10:17: Zwei Tausend Siebzehn und Achtzehn gab es aber eine Neugestaltung des Online-Shops indem von da an sämtliche Komponenten aufgelistet waren die für einen Zusammenbau vollständiger Möbel erforderlich sind.
00:10:30: Die Beklagte hat auch mit Bildern von zusammengebauten Möbeln geworben, eine Montageanleitung beigefügt ihr den Aufbau vollständiger Mörbelstücke erklärt, ein Montageservice angeboten in dem Einzelteile zu einem vollständigen Möblestück zusammengefügt werden können Und hat dann auch noch tatsächlich Komponenten in Matara-Ausführung und tablaren zusätzlichen Farben, also wie die Originalerstellen sie nicht anbietet, angeboten.
00:11:01: Das mit der Bewerbung einmal neue Limited Edition für USM Haller und einmal mit Sondereditionen für USm Halla.
00:11:11: Also das Sortiment erweitert aber auch deutlich auf USmHalla hingewiesen bei der Bewertung.
00:11:19: Bevor ich jetzt sage, wie die Klägerin das sieht und wie die Beklagte sich verteidigt hat.
00:11:24: Das würdest du also das ist dein Gefühl hier an der Stelle?
00:11:29: Also ich mein dieser Bezug zu USM ist ja relativ klar sozusagen oder ja sogar explizit beworben.
00:11:36: dass es natürlich dann diese Erweiterungen gibt ändert natürlich auch nichts daran dass es jedenfalls in den anderen Bereichen die einen eins zu eins überlapp anscheinend gibt und man mit Anleitung, praktisch ja schon sozusagen vorgefertigtes Hetz im Wesentlichen hat die dann nur noch zusammengebaut werden müssen und man sich von diesem Ersatzteilgeschäft schon beabstandet ist.
00:12:00: Und eigentlich bei einem Neuverkauf von diesen Möbelstücken angekommen ist.
00:12:06: Da würde ich jetzt
00:12:07: dieses
00:12:07: zusammenbauen oder was wie es vielleicht bei IKEA-Möbeln oder so der Fall ist als keinen Unterschied mehr sehen.
00:12:15: Man hier auf jeden Fall dann im Wesentlichen identische Produkte anbietet.
00:12:20: Und sofern man dann natürlich Urheberrechtschutz bejaht, würde man dann wahrscheinlich eingreifen.
00:12:26: Ja und das ist jetzt die große Frage.
00:12:28: Das
00:12:28: ist die Idee, weil die ich jetzt um die herum geredet habe.
00:12:31: Genau!
00:12:33: Ob das jetzt tatsächlich urheberrechtlich geschützt oder nicht?
00:12:36: Wenn du da keine Vermutung auslernen willst, dann kann ich auch gerne...
00:12:40: Man muss ja so verschiedene Sachen abwägen.
00:12:43: Also man hat ja auch verschiedene technische Komponenten, die mit rein spielen, wo es dann schon wieder ein bisschen schwieriger wird.
00:12:49: Aber das sind ja schon aus meiner Sicht relativ viele ästhetische Komponenten... ...die von meiner Sicht durchaus dem Urwerberrechtsschutz zugänglich sein sollten.
00:12:59: Das ist natürlich wieder die Abgrenzung zum Designrecht vielleicht irgendwie auch machen, die das ja zeitlich beschränkt ist Aber meine Vermutung erst mal relativ unqualifiziert ist, dass es wahrscheinlich Europa-Schutz gibt.
00:13:14: Tatsächlich waren hier ein paar Punkte angesprochen die hier noch mal insbesondere aufgegriffen worden sind.
00:13:21: bei dem Fall also wir hatten ja jetzt tatsächlich in den letzten Jahren einige Entscheidungen zur Überrecht an Gebrauchsgegenstände.
00:13:27: Und da hatte aber der BGH das Gefühl hier gerade bei der USM Halla Entscheidung, dass da so ein paar Fragen noch unbeantwortet sind.
00:13:35: Und deshalb gibt es ja tatsächlich so ein Paar Aspekte... die du mit angesprochen hast, wo der BGH jetzt hier auch noch mal dem EuGH die Fragen vorgelegt hat.
00:13:44: Wie denn bei der Einschätzung ob so ein Gebrauchsgegenstand urheberrechtlich geschützt ist?
00:13:48: Wie man denn da vorgehen muss?
00:13:49: also was ist denn hier da relevant?
00:13:51: Deshalb ist die Entscheidung da auch besonders interessant und auch besonders schwer vielleicht zu sagen deshalb ist es okay dass du dich da rumwindest.
00:13:59: sozusagen ist das hier in Urheber rechtlich geschützener Gegenstand.
00:14:03: Also auf jeden Fall war's hier so Die Klägerin hat primär Ihre Ansprüche auf Urheberrecht gestützt und hat gesagt, dass USM Halla Möbelsystem sei ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst.
00:14:15: Also angewandte Kunst im Sinne einer Kunst an Gebrauchsgegenständen Und hat aber auch das hattest du ja erst mal eben primär erwähnt hilfweise auch geltend gemacht, dass es lauterkeitsrechtlich gegen Nachahmung geschützts wäre und darauf die Ansprüche aus Sekundär gestütst.
00:14:32: Die Klärgern war der Meinung, dass mit der Neugestaltung des Online-Shops eine ganz neue Ausrichtung des Geschäftsmodells der Beklagten stattgefunden hätte.
00:14:41: Die jetzt nicht mehr nur Ersatzteile für das Möbelsystem anbietet sondern ein eigenes Möblesystem und damit würde sie jetzt also zumindest damit würde sich jetzt das Urheberrecht an die Möbelsystemen der Klärgerinnen verletzen.
00:14:56: Und im Hinblick auf dieses Thema Sonderedition und Limited Edition wurde zusätzlich angeführt, dass ihr diese Bewerbung irreführend sei.
00:15:06: Insbesondere auch im Zusammenhang mit der Abbildung vollständig zusammengebauter Möbel da hier... Der Eindruck erweckt werden würde, es gäbe halt eine Kooperation mit der Klägerin oder eine Lizenzproduktion.
00:15:18: Oder es sei die Klägeren selber, die das hier anbieten würde und deshalb seien zumindest diese werbtlichen Aussagen die neue Limited Edition für USM Haller oder Sondereditionen für USm Halla eine unzulässige erführende Angabe.
00:15:32: also das war zusätzlich zu dem Zu den Nachahmung Begehrten Verbot der Nachahmung und zusätzlich mit
00:15:41: angegriffen Werbung.
00:15:43: Genau, ich habe mich diesmal entschlossen schon mal zu sagen wie das in den Voranstanzen entschieden wurde.
00:15:49: Manchmal lasse ich das sehr offen.
00:15:50: aber also die voranstanze waren hier das Landgericht Düsseldorf erstmal in erster Instanz Und das Landgericht Düsseldorf hat tatsächlich den Klageanträgen, die auf Urberecht gestützt waren bereits stattgegeben und auch diese, na dann kam es zu dem sekundären lauter keitsrechtlichen Anspruch gar nicht.
00:16:08: Und auch die Werbung also als irreführend beanstandete Werbung halt eben auch als unzulässig angesehen.
00:16:15: Dagegen ist die Beklagte in Berufung gegangen und dann über die Berufung hat das ORG-Düsseldorf entschieden.
00:16:21: Das ORG Düsseldorff war dann anders als das Landgericht Düsselddorf der Meinung, dass die Produkte nicht urheberrechtsgeschützt sind, hat die Klage soweit auf Urheberrechtsschutz gestützt waren abgewiesen.
00:16:33: Aber es ging immer primär um besteht eigentlich Urheberechtsschutz?
00:16:36: Genau!
00:16:36: Und wenn er besteht, dann ist relativ klar... Da wahrscheinlich das reinfallen würde.
00:16:40: Ja,
00:16:41: also gut... Also ich habe jetzt die OEG Düsseldorfentscheidung zugegebenermaßen nicht im Detail gelesen aber es hört sich zumindest nach der BGA-Entscheidung so an dass das OEGE DüsselDorf schon den Urwerberrechtsschutz ausgeschlossen hat und die Frage der Verletzung sich dann gar nicht mehr gestellt hat.
00:16:59: Und umdreien hat aber das Oberlandesgriech-Düsseldorf eine unzulässige wettbewerbsrechtliche Nachahmung da drin gesehen.
00:17:06: Also er hat zwar gesagt, Urheberrecht besteht nicht, aber es ist wett bewerbsrichtig und zulässig und hat auch bestätigt diese Claims mit den Sondereditionen, dass auch die irreführend sind.
00:17:21: Und gegen dieses Berufungsurteil haben wir jetzt sowohl die Klägerin als auch die beklagte Revision eingelegt.
00:17:29: Also die Klägerin war ja beschwert, weil sie weiterhin wissen
00:17:32: wollte, ob es Urheberrecht
00:17:34: festgestellt haben, dass es also primär auch festgestellt hat und das Urheberechtsgeschützt.
00:17:38: Und die Beklagte wollten natürlich bei den Punkten, die noch stattgegeben sind, auch da das Urteil wieder aufgehoben haben.
00:17:46: Genau wie ich gerade schon erwähnt habe ist das Verfahren vom BGH zunächst ausgesetzt worden um dem EUGH ein paar Fragen vorzulegen die vorab geklärt werden sollten und damit halt eben der BGH da darüber hat, wie er quasi hier das Urheberrecht zu prüfen hat.
00:18:03: Also Hintergrund ist dass halt der Werkbegriff nach dem Urheberecht unionsrechtlich geprägt ist und dann tatsächlich in einer gesamten europäischen Union auch einheitlich ausgelegt werden soll.
00:18:13: Und da halt tatsächlich der EUGH diese Maßgaben dann vorgibt, wie das in allen Ländern umzusetzen ist.
00:18:22: die Fragen beantwortet bekommen hat, auf die gehe ich gleich noch mal ein bisschen genauer ein.
00:18:26: Die Muster natürlich prüfen liegt hier ein urheberrechtlicher Schutz vor und der Weger hat also erstmal festgehalten dass das Urheberrechtsgesetz Werke der Bildenden Kunst schützt und dazu gehören auch Werke angewandten Kunst wie wir es hier möglicherweise haben.
00:18:44: Und entscheidend ist halt, dass die Schutz genießen wenn sie eine persönlich geistige Schöpfung des Urhebers sind, was man jetzt nicht aus dem Stegreif beantworten kann.
00:18:56: Was ist denn jetzt eine persönlich geistige Schöpfung?
00:18:59: Wichtig hat der BGH gesagt, also Voraussetzungen erst mal dass wir einen identifizierbaren Gegenstand haben.
00:19:05: Also geschützt es ja immer ein Werk, das quasi in Ausführungsform oder den Ausdruck dieser persönlich-geistigen Schöpfung muss halt sich in einem Werk manifestieren und dieses Objekt muss dann hinreichend klar sein.
00:19:16: Insofern
00:19:18: kein Problem würde ich sagen.
00:19:21: Also insofern erstmal kein Problem, aber es kommt noch raus.
00:19:25: Ja also spielt jetzt hier nicht... Ich wollte da ein paar Anmerkungen noch zu machen.
00:19:29: an der anderen Stelle und dieser Gegenstand muss die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegeln indem er dessen freie und kreative Entscheidung zum Ausdruck bringen.
00:19:39: Damit ist ausgenommen dass einem Urheberichtschutz unterliegen kann die Schaffung eines Gegenstands technische Erwägungen durch Regeln oder andere Zwänge bestimmt ist, die der Ausübung der künstlerischen Freiheit keinen Raum lassen.
00:19:56: Also wenn ich jetzt primär, weiß ich nicht.
00:19:58: Ich moduliere eine Schraube da habe ich glaube wenig kreativen Spielraum.
00:20:03: das ist dann ein durch und durch technisches Produkt und auch technisch getrieben.
00:20:07: Da hab' ich Schwierigkeiten und da soll halt eben klar sein nur weil etwas jetzt nicht zwingend so aussehen muss und anders aussieht als alles andere hat der Schöpfer da nicht seine persönlich geistige Leistung reingestätzt sondern war auch überwiegend wahrscheinlich oder möglicherweise irgendwie in Zwingen unter Worm geworfen und kann deshalb keinen Urwerberrechtsschutz beanspruchen.
00:20:29: Tatsächlich das Objekt, was hier zur Untersuchung gestellt war, war allerdings also dieses Möbelsystem als solches.
00:20:38: Also ich meine da haben wir natürlich so ein bisschen die Schwierigkeit
00:20:41: und den Einzelteilen.
00:20:42: Genau!
00:20:43: Aber es wurde erst mal auch hingenommen, dass das aus wenigen Einzel-Elementen bestehendes System ist, das in Modulbauweise kombiniert werden kann und einen wiederkehrenden charakteristischen Gesamteindruck vermittelt hat.
00:20:58: Egal wie man es zusammensetzt.
00:21:02: Man erkennt's ja als USM Hallermöbel, egal wie man sie zusammengesetzt und quasi dieses modulare System was diesen Charakteristischen Gesamteindruck herstellt das ist das Objekt.
00:21:12: Genau, und jetzt komme ich zu der Frage der persönlich geistigen Schöpfung.
00:21:16: Und hier waren einige Fragen halt die gesondert geklärt werden mussten und die spielten gerade auch bei der Beurteilung der Entscheidung des Berufungsgerichts durch den BGH eben eine Rolle.
00:21:27: also dass die eine Frage ist Das hattest du auch schon angesprochen, so ein bisschen ob höhere Anforderungen an die freie oder kreative Entscheidung geschöpft was bei Werken der angewandten Kunst bestehen.
00:21:38: Also da gerade eben diese Abgrenzung zum Designschutz spielt eine Rolle.
00:21:44: Die zweite Frage ist, ob es bei der Prüfung der Originalität, also ob man eine persönlich geistige Schöpfung hat in dem Produkt.
00:21:52: Ob es da primär auf die subjektive Sicht des Schöpfers ankommt?
00:21:56: Also kommt darauf an, hat er jetzt eine Gestaltungsentscheidung getroffen oder muss man das objektiv betrachten an dem Objekt?
00:22:03: Das war eine zweite Frage, die hier zu klären war.
00:22:06: Die dritte Frage ist, ob Umstände wie etwa die Präsentation der Gestaltung in Kunstausstellungen oder Museum und die Anerkennung in Fachkreisen.
00:22:15: Ob das Anhaltspunkte dafür sein können?
00:22:17: Ob es sich um eine persönlich geistige Schöpfung oder um Kunst handelt?
00:22:21: Also also die Frage wenn ein doch ein Produkt im Museum ausgestellt wird als Kunst gibt das einen Rückschluss darauf dass es dann wohl auch rechtlich geschützt sein muss.
00:22:33: Und die vierte Frage ist, ob die ästhetische Wirkung... Die hattest du auch ja schon angesprochen glaube ich.
00:22:39: Also ob die Ästhetischen Wirkung einer Gestaltung für sich genommen einen Urheberrechtsschutz begründen kann oder nicht?
00:22:45: Also kann ich aus einer besonderen Ästätik eines Produktes das... der letztlich im Grunde nicht aus irgendwelchen technischen Zwängen üblicherweise geworden wird.
00:22:57: Das hängt sogar sehr eng mit dem Punkt zusammen, aber wurde ja eine separate Frage trotzdem nochmal aufgeworfen.
00:23:03: Genau jetzt gehe ich mal diese vier Punkte nacheinander durch.
00:23:06: also die Frage gibt es höhere Anforderungen an den Urbe-Rechtsschutz bei Gebrauchsgegenständen?
00:23:11: da hat das Berufungsgericht war der Meinung, Urheberrechtsschutz von Gebrauchsgegenständen müsse eigentlich im Vergleich zum Designschutz die Ausnahme bleiben um halt der Zielsetzung und Wirksamkeit der beiden Schutzrechtsarten dann gerecht zu werden.
00:23:27: Also diese nicht zu beeinträchtigen.
00:23:29: da hast du ja auch schon erwähnt dass ja das Design im Grunde eine ganz andere Schutzdauer vor allen Dingen hat als das Urheberrecht.
00:23:36: Also ein Designschutz kann bis zu fünfundzwanzig Jahre verlängert werden, während der Urheberechtschutz bis siebzig Jahre nach dem Ableben des Urhebers besteht also natürlich den Bewerb deutlich stärker und länger einschränkt.
00:23:49: Der BGH hat allerdings auf Nachfrage beim EUGH die Rückmeldung bekommen, dass hier kein wirkliches Regel-Ausnahmeverhältnis zwischen Geschmacksmuster und Urheberrechtsschutz besteht.
00:24:04: Sonst die beiden Schutzrechte grundsätzlich erst mal nebeneinander bestehen.
00:24:10: Auffassung, die gab's früher mal.
00:24:12: Das hat sich aber auch durch frühere Entscheidungen schon erledigt, dass das kleine Urheberrecht ist sozusagen und deshalb die Hürdenheit viel höher.
00:24:24: erstmal sind EUGH hat halt gesagt, es sind einfach letztlich unterschiedliche Schutzrechte.
00:24:31: Während das Designrecht Neuheit und Eigenart voraussetzt und grundsätzlich Gegenstände schützen, die im Gebrauch dienen und für die Produktion in Serie gedacht sind.
00:24:42: Und dessen Ziel es ist, im Grunde in einem begrenzten Schutzzeitraum sicherzustellen dass die erfordertlichen Investitionen dafür auch rentabel sind, also man ja schon sagt okay da gibt es eine bestimmte Leistung.
00:24:55: Man hat einen initialen Aufwand das kostet Geld und in dem Markt das anzubieten muss man auch ein Interesse haben dass auch erst mal exklusiv an zu bieten.
00:25:03: und das soll halt geschützt werden durch das Designrecht aber durch den beschränkten Zeitraum davon von zwanzig Jahren soll der Wettbewerb dann aber auch nicht übermäßig beeinträchtigt werden.
00:25:14: Demgegenüber ist der Urheberrechtschutz natürlich deutlich länger und setzt aber dann eben auch voraus, dass es ein Gegenstand ist ja auch als Werk eingestuft ist.
00:25:24: Und gerade die Voraussetzung für den Schutz also bei dem Berg ist halt die Persönlichkeit des Urhebers, die sich widerspiegeln muss in dem Berg.
00:25:32: Also Wirkenstockentscheidung wurde ja auch im Grunde diese Zweckvereinheit dann eben auch stark angesprochen.
00:25:38: Das hat jetzt hier nicht so die Rolle gespielt, aber um mal zu sehen ist halt also setzt halt eben schon eine deutlich persönlichere Note sozusagen voraus während das objektive Schutzkriterium bei dem Designschutz eigentlich ist dass es nur zu den vorbekannten Mustern einen anderen Gesamteindruck herstellt.
00:25:55: Also gar nicht diese geistige Schöpfung.
00:25:57: Also dieser Eigenart hängt eher daran.
00:26:00: Ich vergleiche das, also dass man es vergleicht in vorbekannten Formen und sieht das halt vom Gesamteindruck eigentlich anders aus als das was davor war.
00:26:08: Und dann bekomme ich auch schon Designschutz.
00:26:09: Der
00:26:11: Bericht hat diese persönliche Komponente auch noch mit drin.
00:26:14: Genau beim Urheberrecht ist viel mehr diese persönlichen Komponenten drin genau.
00:26:19: Das führt letztlich zwar dazu, dass der Urheberechtsschutz neben einem Geschmacksmuster-Schutz nur in bestimmten Fällen zur Anwendung kommen kann, was aber primär daran liegt.
00:26:30: Gebrauchsweck unterliegen und deshalb für den der Spielraum, für die künstlerische Freiheit typischerweise eingeschränkt ist.
00:26:37: Hat aber betont dass das eigentlich jetzt so eher eine diskriptive Feststellung ist als dass sich das aus dem Gesetz halt so ergeben würde also dass ein normatives Element wäre.
00:26:47: Also hat deshalb gesagt es gibt jetzt grundsätzlich keine höheren Anforderungen für die Werke der angewandten Kunst.
00:26:56: Wenn ich da genauso die Persönlichkeit des Schöpfers widerspiegelt dann können haben wir hier keine strengeren Anforderungen als bei jedem anderen Werk auch, aber es ist natürlich so dass der Spielraum für kreative Entscheidungen typischerweise.
00:27:09: gering ist.
00:27:09: Aber das ist dann nur eine reine faktische Feststellung, ohne dass das rechtlich eine Rolle spielen darf und damit hat der BGH schon beanstandet, dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung aber zugrunde gelegt hat, dass im Grunde das Urwerksrecht bei Gebrauchsgegenständen halt sehr restriktiv nur angewendet werden.
00:27:29: Da fand der BGH diese Zielrichtung also die Hürden, die das Berufsgericht eigentlich da wohl angesetzt hat als zu hoch?
00:27:39: Dann zur Frage der subjektiven Sicht des Schöpfers.
00:27:42: Also kommt jetzt darauf an, wie was passiert als einstärklich gesteigertes Versteidungsprozess oder nicht?
00:27:48: Und das hat das Berufungsgericht tatsächlich für ganz maßgeblich gehalten also die Erwägung des Schüpfers und sagt sie war der Meinung wir brauchen ja eine bewusste freie kreative Entscheidung des Schüpfers und das würde dann also wäre schon dann nicht anzunehmen.
00:28:05: Klar wäre es nicht anzunehmen, wenn es tatsächlich Zwänge gab die er berücksichtigen
00:28:08: musste.
00:28:09: Aber
00:28:10: selbst wenn er nur meinte also vermeintlich dachte unterliege irgendwelchen zwängen oder technischen Gegebenheiten so dass das Berufungsgericht schon der Meinung war es kommt halt eben auch sehr stark darauf an welche Motivation hatte der Schöpfer und dazu hat er auch erwartet dass die Klägerin hier auch dazu vorträgt was die Motivationsschöpfers waren.
00:28:29: Also okay also wenn er irrtümlich meinte er muss es so machen dann geht dadurch vielleicht der Urheberrechtschutz Verloren sozusagen, weil er gar keine freie... Genau,
00:28:38: er hat praktisch keine freie Entscheidung getroffen.
00:28:40: Weil er dachte, er hätte ein technischen Zwang und das würde dann den Urheber recht ausschützen also würde halt diese persönlich geistige schöpferische Leistung ausschließen weil er ja im Grunde gar nicht seinen kreativen Gestaltungsspielraum einsetzen wollte.
00:28:53: Und Berufungsgericht war da der Meinung Das ließ sich für die fünf Gestaltungselemente des US im Hallermöbelsystems nicht feststellen dass das eben einen tatsächlich bewusster Ausdruck der freien kreativem Entscheidungen.
00:29:05: Das macht einen sehr
00:29:08: interessanten Respekt zum Beweis, das überhaupt beweisen zu können.
00:29:13: Macht schwierig!
00:29:14: Genau.
00:29:15: und hat aber da zusätzlich angefügt also die meisten Elemente-Booten auf dem bereits bekannten Formschatz und seinen durch technische Erwägungen bzw äußere Zwänge bestimmt gewesen.
00:29:28: Das Gericht hat zwar anerkannt, dass das System einen äußerst ästhetischen Gesamteindruck hätte.
00:29:34: Aber dass die Ästhetik nichts über die freie kreative Entscheidung aussage.
00:29:38: Zu dem Punkt komme ich aber auch später noch mal und hatte eben betont, dass sich aus den Äußerungen des Schöpfers zum Schaffensprozess hier für keine Grundlage bieten würde.
00:29:48: Es gab wohl im Jahr, ja, in der Nr.
00:29:53: Wo das URG Frankfurt zu dem USM Hallermögel gesagt hatte, dass sei eine Versinnbildlichung der Mobilität des modernen technischen Lebens.
00:30:01: Das hat wohl die Klägerin da auch mit heran angeführt, kreative Prozess damit festgestellt worden sei.
00:30:11: Aber auch da hat das Berufungsgericht gesagt, dass man hier keine Gesprächen in Gestaltungsabsichten des Schöpfers feststellen könnte.
00:30:18: Seid das eine Bloße?
00:30:19: Also ich schreibe es bloß der Ex-Postüberhöhung des Möbelsystems also dass quasi jemand anderes als O.G.
00:30:25: Freimpford da was ganz tolles, kreatives, schöpferisches, originelles drin gesehen hat, was der Ueber aber selber wohl nicht drin gesehen habe und deshalb dürfte man das hinterher ja nicht überhöhen eigentlich gar nicht gewollt hat.
00:30:38: Da hat aber auch der BGH nach Vorgabe des EUGH gesagt, also die Prüfung der Originalität eines Werkes sei bei allen Werkarten gleich und sie sei immer einheitlich objektiv und ausgehend vom konkret vorgelegten Werk zu beurteilen und die Subjektive sich sei eben nicht entscheidend dafür.
00:31:00: das bedeutet aber auch dass wenn jetzt subjektiv quasi festgestellt wird, der Ueber hat kreative Entscheidungen getroffen.
00:31:10: Also wenn er da vorträgt und man stellt dann fest okay, da hat er sich keinen Zwingen unterworfen gefühlt das war halt im Grunde eine ästhetische Entscheidung.
00:31:20: Dann lässt es noch nicht vermuten dass hier ein Urheberrecht besteht also dass das eben nicht grundlegend unwesentlich ist Und das nämlich die Kreativität der Entscheidung immer in der Form des Gegenstand zu suchen und zu identifizieren ist, weil eben nur diese Ausdrucksform geschützt ist.
00:31:39: Und eben nicht die Absichten des Urhebers.
00:31:41: also da war ja der Meinung Da würde man dann eher so in Richtung Ideenschutz auch gehen, die durchs Urheberrecht nicht geschützten.
00:31:49: Und deshalb ist es jetzt hier klar festgehalten dass der Bewusstseinszustand und die Absicht eines Urhebers im Schaffensprozess, das nicht erforderlich ist, sie zu ermitteln.
00:32:00: Und dass die eben auch nicht entscheidend dafür sind ob man ein Urheberrechtsschutz gewähren darf oder nicht?
00:32:06: Das Objekt und die einzelnen Merkmale und was man dahinter erkennen würde es halt eben entscheidender als das was sich der Urheuber dabei gedacht hat.
00:32:14: Okay.
00:32:15: Dann zur dritten Frage dürfen Umstände wie die Präsentation in Kunstausstellungen, Museen und auch die Anerkennung in Fachkreisen herangezogen werden um also zumindest ein Indiz für einen Urheberrecht zu begründen.
00:32:30: Das Problem ist nämlich wurde hier nämlich immer da drin gesehen.
00:32:33: Also eigentlich ist ja der Prozess abgeschlossen bevor es halt diese Anerkennen gibt.
00:32:38: das heißt wir haben da hier im Grunde eine Umstände die wir ranziehen die halt eben zeitlich diesen maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung eigentlich nachgelagert sind.
00:32:47: Und da hat eben auch das, also das wurde von der Klägerin hier halt vorgetragen.
00:32:52: Das hier ist das US-Emaler Möbelsystem in die musialen Sammlungen für Werke der angewandten Kunst einmal in München und auch im Roma, in New York aufgenommen worden sind.
00:33:05: Und dass das doch im Grunde auch untermauern würde, dass es sich hier um ein Kunstobjekt handeln würde.
00:33:11: Da war das Berufungsgericht aber der Meinung also, das sei jetzt als würde der Annahme, dass sie sich nicht um ein urheberrechtsgeschutztes Werk handelt eben auch nicht entgegenstehen Und hat selber in älteren Entscheidungen, also älternen Entscheidungs-EUGH entnommen.
00:33:27: Dass die Beurteilung der Werkeigenschaft unabhängig von diesen Äußeren nach der Schaffung des Erzeugtes auftretenden Faktoren zu bestimmen ist.
00:33:35: Also dass das im Grunde gar keine Relevanz haben darf.
00:33:40: und der WGH... war da aber auch anderer Meinung, hat eben auch in diesen vergangenen OGH-Entscheidungen da auch nicht das Leiche gelesen wie das OG Düsseldorf und war schon der Meinung dass die Beachtung dir ein Werk in Fachkreisen und in der übrigen Öffentlichkeit gefunden hat.
00:33:58: Ein Anhaltspunkt für die Originalität sein kann weil eben ja auch die Präsentation des Werkes im Kunstmuseum und Kunstausstellungen Aufschluss darüber geben, ob die für Kunst aufgeschlossenen Kreise darin eine künstlerische Leistung sehen würden.
00:34:15: Was ja auch im Grunde ein wesentliches Kriterium dafür ist, ob etwas Urheberrechtschutz genießt oder nicht hat aber auch gesagt, dass natürlich dann ein bisschen Vorsicht geboten ist bei der Frage warum eigentlich dieses Werk jetzt in diese Ausstellung aufgenommen worden ist oder nicht.
00:34:31: Weil es durchaus natürlich auch sein kann, das ein Werk allein weil es neu ist oder weil es eine technische Leistung ist, weil es einen außergewöhnlichen Gebrauchswert hat also auch einen außer gewöhnliche Erfolg hat oder einen Bezug zu gesellschaftspolitischen Themen hat.
00:34:44: Das kann halt eben auch ein Grund sein, Kunstausstellung aufgenommen wird, also dass man es eher darum geht.
00:34:52: Also das man sagt okay das kann ein Indiz dafür sein aber muss sich halt eben auch genau ausgucken warum ist es eigentlich ausgewählt worden?
00:34:59: Ist es tatsächlich wegen seines künstlerischen Werts aus gewählt worden oder wegen anderer eher... weil es eine besondere Bekanntheit hat oder weil es auch technisch eine besonderen Innovation hatte.
00:35:11: Aber der WG war zumindest der Meinung, der EUGH hätte nicht klar ausgesprochen dass man diese Umstände als Indiz nicht heranziehen dürfte.
00:35:22: und dann schließe ich die Frage ist wie wesentlich ist die ästhetische Wirkung die man wahrnimmt für die Feststellung eines Urheberrechtsschutzes?
00:35:32: Da war ja, wie schon erwähnt das Berufungsgericht der Meinung.
00:35:35: Das ist ein äußerst ästhetischen Gesamteindruck hätte und trotzdem würde das für sich genommen kein Urheberrechtsschutz begründen.
00:35:43: Da war der BGH der Meinung, dass es erstmal schon richtig also die ästhetische Wirkung für sich genommen jetzt noch nicht zwangsläufig einen Urheberechtsschuz gegründet.
00:35:53: Aber der BGR war der Meinungs-OEG, hätte aber doch genauer prüfen müssen ob die ästhetische Wirkung auf einer kreativen Entscheidung beruhe.
00:36:02: Und da hat er wieder den Mangel gesehen das Berufungsgericht bei der Frage zu sehr auf die subjektive Sicht des Schöpfers abgestellt hatte was ja schon zu beanstanden war Was letztlich jetzt kurz um dazu geführt hat, dass der BGH gesagt hat.
00:36:19: Das Berufungsgericht hat hier bei der Beurteilung der Frage ob USMALA am Ur- überrechtschutz unterliegt nicht die richtigen Kriterien angewendet.
00:36:27: Er hat sich aber auch nicht in der Lage gefühlt, das jetzt selber zu entscheiden.
00:36:30: Sondern er hat es dann zurück verwiesen an ... Das war meine Frage
00:36:35: gewesen!
00:36:36: Genau,
00:36:36: d.h.,
00:36:36: wir wissen's immer noch nicht.
00:36:39: Aber den Berufungsgericht hat ein paar Vorgaben nochmal mit auf den Weg gegeben.
00:36:44: Da können wir jetzt mal überlegen was kommt denn da jetzt wahrscheinlich raus am Ende?
00:36:48: Also eine Vorgabe ist also nicht frei und kreativ, dass man halt soweit es durch technische Zwänge oder allgemein Durchzwänge vorgegeben ist.
00:36:58: Es muss ein Ausdruck in der Persönlichkeit sein, die sich im einzigartigen Aspekt dieses Gegenstandes auch widerspiegeln.
00:37:06: Der BGH hat aber auch mitvorgegeben... Die Besonderheit der Werkart ist durchaus zu berücksichtigen.
00:37:12: Hier das Werk der angewandten Kunst, da sich hier primär um Gebrauchsgegenstände handelt,... typischerweise Ergebnis eines handwerklichen Können sind, dass die Entscheidungen häufig durch technische, ergonomische sicherheitsbezogene Zwänge oder auch Standards- oder Konvention der entsprechenden Branche vorgegeben sind.
00:37:31: Was eben diesen Bestaltungsspielraum verkleinert und das muss halt eben auch berücksichtigt werden.
00:37:36: Das schießt aber nicht aus also nicht grundsätzlich aus.
00:37:39: Das ist ein Gegenstand der technische Erwägungen auch hergestellt wurde, auch im Urheberrechtsschutz unterliegen kann.
00:37:46: Dass aber das eben also dieser Urhebergesschutz sich nicht nur in den Komponenten wiederfinden kann die jetzt nicht nur durch ihre technische Funktion gekennzeichnet sind und genau der weitere Vorgabe war ist dass es nicht allein ausreichend, dass man belegen kann, dass er Entscheidung getroffen hat die nicht durch technische oder andere Zwänge vorgegeben waren, sondern also diese subjektive Sicht eben nicht allein entscheidend ist.
00:38:16: Sondern dass man sich auch den Gegenstand angucken muss.
00:38:18: Also muss die Form des Gegenstands angucken und muss da auch die Kriterien oder Elemente bestimmen können, die halt im Grunde nach objektiven Gehalt eben auch so eine kreativen Ausdruck einer kreativer Entscheidung sind.
00:38:32: Bei der Frage, das war ja hier auch beim Berufungsgericht hat es eine große Rolle gespielt.
00:38:37: Dass wohl die Elemente, die er verwendet worden auch im Formen Schatz schon auch vorhanden waren also zumindest die einzelnen Elemente.
00:38:44: da hat der BGH vorgegeben dass schließt, dass das eine Originalität auch nicht ausschließe.
00:38:54: Genau,
00:38:55: genau.
00:38:56: Es könnte zwar ein Indiz für eine schwache oder fehlende Gestaltungshöhe sein und man muss natürlich dem ureberrechtlichen Schutz auch auf das eigene Kreative des Urhebers halt beschränken.
00:39:09: also darf jetzt nicht die Also das, was jetzt vorbekannt als Element dann vorhanden ist.
00:39:14: Also ich meine klar die Zusammensetzung kann natürlich für sich eine kreative Entscheidung sein aber dass man also aufpasst, dass man es nicht auf die Elemente bezieht, die halt eben tatsächlich vorbekannter war.
00:39:26: Hat er aber hervorgehoben?
00:39:27: Das fand ich ganz interessant!
00:39:28: Dass wenn es eine Variante eines bestehenden Werkes des selben Urhebers.
00:39:33: Es ist ja manchmal so, dass ein Urheber selbst immer weiterentwickelt wird.
00:39:37: Das ist ja per se auch bei einem Werk so, das man verschiedene Iterationen hat bis es dann vielleicht in dem Markt ist.
00:39:44: Dann würde die Übernahme dieser kreativen Elemente im neuen Werk den Urheberechtsschutz begründen.
00:39:52: können.
00:39:53: Das ist halt, ich hatte erst... Ich habe dann erst gedacht aber das ist ja eigentlich seltsam wegen der Schutzdauer, aber in der Tat die Schutzdauern sind ja an den Tod des Urhebers geknüpft.
00:40:04: deshalb also nicht die beim Designschutz von zwanzig Jahre ab Eintragung sondern dass es durchaus kein Problem da sich das verschiebt weil alle Werke die ein Urheber schafft enden eigentlich am gleichen Tag Ende der Schutz Faktisch.
00:40:18: Genau, also deshalb ist wenn der eigene vorbekannte Form benutzt dann dürfe
00:40:23: ich durchaus
00:40:24: sehr in dem kreativen Spielraum mit einbezogen werden.
00:40:28: und eine weitere Vorgabe war das Verteile des Gebrauchsgegenstands.
00:40:32: die selben Regeln gelten, also da muss es halt in den Teilen verwirklicht sein.
00:40:36: aber im Grunde kann auch einen Teil eines Gegenstandes für sich urheberrechtlich geschützt sein.
00:40:42: Wenn jetzt ein Urheber recht angenommen würde wäre die Vorgabe für die Verletzung, dass die also beanstandet werden kann.
00:40:52: Dann die Übernahme der konkret identifizierbaren kreativen Elemente des älteren Werkes, die die Originalität begründen auch da.
00:41:02: Also wir eben schon gesagt, wenn ich Elemente aus dem vorbekannten Formschatz mit aufnehme muss man halt nur aufpassen, dass man es nicht erweitert.
00:41:09: Auf entweder allgemeine Ideen oder in den vorbekannten Formenschatz- oder historische Tatsachen oder Stile.
00:41:15: das muss halt frei bleiben.
00:41:17: Also sind dann eben die konkreten Elemente, die Ausdruck gefunden haben, die man als die persönlich geistige Schöpfung ansieht und die müssen halt auch im Verletzungsgegenstand so vorhandensein sein und sie müssen vor allen Dingen wieder erkennbar vorhanden sein.
00:41:32: also dürfen jetzt nicht in diesem neuen Gegenstand total verblassen.
00:41:36: Das hatten wir ja auch schon teilweise, wenn es so ein Beiwerk ist.
00:41:39: Es kann sein dass sich zwar wiederfindet aber das fällt gar nicht auf.
00:41:42: dann verblasst es und das heißt ich muss erstmal identifizieren was sind eigentlich die Eigenschaften?
00:41:48: Und sind sie in dem neuen Werk drin?
00:41:50: oder sind Sie auch wieder erkennbar drinnen in diesem neuen Werk?
00:41:54: Was aber nicht entscheidend ist und da der BGH eine ältere Rechtsprechung von sich aufgegeben tatsächlich ist ob das im Gesamteindruck dann gleich sein muss.
00:42:03: Also er hat deutlich gemacht, das Gesamteindruck ist halt ein Element des Kämpfers aus dem Seinschutz.
00:42:09: aber es kann ja schon sein dass in einem neuen Gegenstand der vom Gesamteindruck her anders wirkt trotzdem das Urheberrecht an einem alten Werk verletzt sein kann wenn dann eben das was die den Urheberechtsschutz ausmacht in dem neuen Berg wieder erkennbar vorhanden ist.
00:42:26: und trotzdem muss man den neuen Gegenständ komplett in den Blick nehmen.
00:42:31: Also kann sich jetzt nicht nur auf diese Elemente fokussieren, weil ja nur wenn man es ganz im Blick nimmt die Wiedererkennbarkeit wirklich beurteilt werden kann.
00:42:40: und da gibt der GGH dann auch vor dass der Schutzbereich hier bei Werken der angewandten Kunst auch nicht unbedingt geringer sein muss.
00:42:48: allerdings sagt er hier bei Gebrauchsgegenständen hat natürlich wenig Gestaltungsspielraum.
00:42:53: das hat man natürlich auch weniger Chancen besonders hohe Originalität zu erreichen.
00:43:00: Und diese besonders hohe Originalität führt dabei eine Regel dazu, dass es eher wieder erkennbar ist in diesen anderen Gegenständen.
00:43:06: Sodass wir auch hier bei Werken angewandten Kunst zwar nicht vom Gesetz vorgegeben haben, das wir da denklogischen engen Schutzbereich haben... Aber faktisch
00:43:17: wird's häufig
00:43:18: sein und kann deshalb dazu führen, dass dann doch bei Gebrauchsgegenständen dann doch eher ne fast identische Übernahme verlangt werden muss, als es jetzt vielleicht bei anderen Werken der Fall ist.
00:43:29: Wobei wir da ja hier – hat das du ja auch schon gesagt – wahrscheinlich eher kein Problem haben würden?
00:43:36: Also wenn wir den Urheberrecht-Schutz beahen, sind wir wahrscheinlich auch bei der Verletzung.
00:43:42: Das waren jetzt die Vorgaben ans Berufungsgericht und jetzt muss das Berufungs Gericht nochmal über das Urheberecht entscheiden und wenn man die Frage des Wettbewerbsrecht musste dann wiederum BGH nicht entscheiden, weil er gesagt hat... Also ist
00:43:54: erstmal vorgreiflich.
00:43:56: Vorgreifen und erst wenn wir da eine rechtskräftige Entscheidung haben dann kann man eigentlich den anderen punktieren.
00:44:01: Das heißt, wenn das Berufungsgericht jetzt wieder sagt es kein Urwerberrechtsschutz, dann geht's ziemlich sicher nochmal zu BGB aber dann über die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche entscheiden müssen.
00:44:11: Bezüglich der Frage dann der neue Limited Edition für USIM HALA Sondereditionen.
00:44:18: Das haben wir auch noch.
00:44:19: Hatte das Berufungsgericht angenommen, hier ein wesentlicher Teil der Verkehrskreise verstehe die Angabe dahin gehen dass es sich um eine Sonderedition des Herstellers Das USM-Hallersystemshandel, weil Sondereditionen typischerweise vom Hersteller angeboten würden.
00:44:35: Aber zumindest war es berufungsgeregter Meinung würde man eben von dezenzrechtlichen vertraglichen Vereinbarungen ausgehen.
00:44:43: der die beklagt hat das berufungssicherheit gesagt durch die Präposition für also sie ist ja Neue Limited Edition für US im Haller, Sondereditionen für US Im Haller würde jetzt nicht quasi eine Distanzierung zu einem anderen System sondern eher der Unterschied zwischen der Sonderedition mit dem Original genau betont werden.
00:45:06: Während der Beklagte meint es sei eigentlich mit passend Für zum Verstehen hat einfach gesagt ne so verstehen wir es aber nicht oder zumindest verkehrsreiselich.
00:45:15: Aber mit dem Argument hat dann die beklagt ja nochmal versucht das in der Revision zu korrigieren und hat gesagt, also wenn man jetzt gesagt hätte das sei vom Hersteller.
00:45:26: Wenn der Hersteler geworben hätte, hätte er wohl eher die Begriffe benutzen neue Limited Edition von US im Haller oder Sondereditionen von US Im Haller und für sei halt eben noch mal gesagt für sei wirklich eher mit Passen zu verstehen.
00:45:41: Außerdem wäre wohl bei der Bewerbung auch die eigene Marke so deutlich hervorgehoben werden, dass worden das da so eine Distanzierung halt eben zum Hersteller wohl aufgetreten sei.
00:45:51: Da war aber der BGH der Meinung also das was der ... weißt du was das OIG Düsseldorf hier angenommen hätte?
00:45:57: Sei eigentlich in der Würdigung nicht zu beanstanden und BGR lüft ja nur auf Rechtsfehler überprüfen und bei der Erfolging und der Eigenmarke Also hätte die Beklagte nicht in reichen berücksichtigt, dass das Berufungsgericht ja auch gesagt hätte es sein jetzt zumindest auch Lizenzrecht oder Vertragsvereinbarung anzunehmen.
00:46:15: Das heißt selbst wenn der Verkehr da erkennen würde, dass er's jetzt nicht vom Hersteller angeboten würde, würde er zumindest sein.
00:46:23: also denken sei autorisiert von dem Hersteler und da hat der BGH den OEG halt recht gegeben an der Stelle rechtskräftig.
00:46:34: Zumindest diese Werbung, das ist ein Hinweis auf passend oder nicht passend sondern für USM Haller.
00:46:39: Genau.
00:46:39: So jedenfalls nicht.
00:46:41: Okay und das heißt wir haben jetzt immer noch die Frage offen es ist jetzt USM Halla ein Werk der angewandten Kunst also da einen Urheberrechtschutz Frage.
00:46:53: Also entweder kommen wir zum Urreichschutz oder müssen die Frage noch final geklärt bekommen, ist es denn wenigstens eine Lauterkeitsrechtlichzubeanstande nach Armung?
00:47:01: Aber vielleicht sind wir trotzdem ein bisschen schlauer welche Kriterien jetzt hier anzuwenden sind auch wenn's natürlich nach wie vor irgendwie schwierig ist.
00:47:11: Sie sind natürlich
00:47:12: weiterhin zu etwas konkretisiert worden aber es bleibt natürlich immer noch in Mit viel Auslegungsspielraum zwischendurch Begriffe enthalten, wo man immer noch in die eine oder andere Richtung gehen kann.
00:47:25: Aber
00:47:26: wenn ich jetzt richtig die ein zwei Punkte richtig jetzt noch Erinnerungen habe... Wenn man jetzt mal überlegt das sind besondere die ist dann doch nicht so stark auf die subjektive Komponente ankommt sondern man dass Wir bestücken jetzt in dem Fall für sich so betrachten muss und die Ästhetik davon.
00:47:44: Und auch so Faktoren mit in Betracht nimmt, wie es wurde in Museen ausgestellt usw.
00:47:52: Da hat man ja würde ich jetzt aussagen also wenn man das sieht natürlich gab es schon Stangen und verkromte Elemente und Metallplatten
00:47:59: usw.,
00:48:00: aber wirklich zu sagen Ich mache da jetzt diesen Rahmen und habe dann diese Kugeln, die auch noch ein bisschen raus stehen und hab das genauso angeordnet würde mich jetzt wundern, wenn man da sagt, da bleibt nicht mehr viel, viel ästhetischer Entscheidungsraum übrig.
00:48:16: Sofern bei meiner Tendenz eher dass das dazu führen würde...
00:48:20: In engen Bereich was stehen?
00:48:21: Genau vielleicht hat man jetzt keine weiß ich nicht, keine dreieckigen Varianten abgebildet oder unter den Schutzumfang gefasst weil es dann zu weit weggeht.
00:48:30: aber zumindest für diese konkreten Realisierungen wäre meine Vermutung, wenn wir in die Maßstäbe dahingehend korrigiert dass da wahrscheinlich Urheberrechtschutz besteht, aber das ist noch mal ein Gefühl nach dem.
00:48:43: Immer
00:48:44: immer interessant.
00:48:45: Das mache ich jetzt doch zur letzten Entscheidung, wo man das Gefühl hatte, das ist doch bei Werken angewandten Kunst sehr eng zu ziehen.
00:48:51: Dass wir wenigstens eine Entscheidung haben die der BGH aufgehoben hat und nochmal neu entscheiden lässt weil man doch irgendwie das Gefühl hätte... Für viele Gebrauchsgegenstände bleibt das nicht mehr, vor allem bei ... Es bleibt ja auch ein relativ schlichtes Design.
00:49:06: Also es ist ja jetzt nicht gerade ... Ich sag mal, man hat ja manchmal das Gefühl, dass muss schon fast kitsch sein mit
00:49:10: Urheberrechtschutz überall und so damit.
00:49:13: Und das wäre natürlich hier beim relativ schlichten Design dann nochmal einen Urhebergrechtschutz zu kriegen.
00:49:19: bei dem, was man jetzt so bisher an Entscheidungen wahrgenommen hat dann schon auch außergewöhnlich.
00:49:24: Aber in der Tat ich gebe dir recht also wenn man das jetzt mit den Kriterien die da vorgegeben sind sieht kann man durchaus auch zu der Auffassung kommen bleibt etwas stehen.
00:49:33: Ja weil ich meine natürlich hat man da gewisse Vorgaben dass es das so irgendwie darf nicht zusammenfallen oder ist jetzt irgendwie rechteckig?
00:49:41: Da würden wir wahrscheinlich nicht viel draus machen können.
00:49:42: oder ist so hoch dass da irgendwie Dina IV Ordner reinpasst.
00:49:45: aber ich würde sagen da ist doch schon noch ein deutlicher Abstand und deutlich, also die Rohre müssen ja nicht rund sein können, eckig oder sonst wie sein.
00:49:55: Ja vor allem diese gröten Frügel
00:49:57: sind natürlich schon sehr charakteristisch würde ich auch sagen.
00:50:01: und dann die schwarzen Füße unten mit dem leichten Abstand wiederum diese auch in krumm gehaltenen Griffe und genau und diese Verkleidung die gerade diese Gitterstruktur nicht abdeckt, da würde ich sagen gibt es schon auch ästhetischen Spielraum.
00:50:19: Aber vielleicht sieht das so, er geht das ja auch anders.
00:50:22: Wir versuchen es mal im Auge zu behalten und dann nochmal zu berichten wie ist denn jetzt final?
00:50:28: entschieden wurde?
00:50:29: Auf jeden Fall!
00:50:31: Ja vielen Dank für die Darstellung der Entscheidung.
00:50:33: interessant und wir sind gespannt auf die nächste Folge und was aus diesem Fall herauskommt.
00:50:41: In dem Sinne
00:50:42: bis dann!
00:50:48: unter kohaus-florag.di-blog.
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